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Subunternehmerverantwortung

Das Arbeitsgesetzbuch bestimmt den Grundsatz der gemeinsamen Verantwortung (Subunternehmerverantwortung) eines slowakischen Subjekts für einen ausländischen Arbeitgeber.

Es handelt sich um die Pflicht der Person, die auf dem Gebiet der Slowakischen Republik (Lieferant der Dienstleistung) für die Bezahlung des fälligen Mindestlohns oder seines Teils nach dem Antrag auf die Entsendung des Arbeitnehmers der Lieferant der Dienstleistung ist, und das anstatt des Arbeitgebers, der einen Gastarbeiter entsendet und diese Pflicht nicht erfüllt hat.

Der Mechanismus, durch den diese Pflicht des Lieferanten der Dienstleistung ausgeführt wurde: Der Lieferant der Dienstleistung ist verpflichtet, dem Gastarbeiter den fälligen Lohn oder seinen Teil in Summe, in der dieser nicht ausbezahlt wurde, bis zu 15 Tagen ab der Zustellung des Antrags des Gastarbeiters nach der Abrechnung der Abzüge, die der Arbeitgeber, der den Gastarbeiter entsendet, vom Lohn abgezogen hat, bereitzustellen, wenn er den fälligen Lohn bereitstellen würde; die Verantwortung für die Abrechnung und Abgabe dieser Abzüge wird auf den Lieferanten nicht übertragen. Der Lieferant der Dienstleistung ist verpflichtet den Arbeitgeber, der den Gastarbeiter entsendet, über die Lohnauszahlung zu informieren.

Gleichzeitig wird die Pflicht des Arbeitgebers, der den Gastarbeiter entsendet, bezüglich der Bereitstellung der notwendigen Daten dem Lieferanten der Dienstleistung zwecks der Überprüfung, ob der Arbeitgeber, der den Gastarbeiter entsendet, den fälligen Lohn gezahlt hat (im Umfang gemäß § 5 Abs. 2 Lit. c des Arbeitsgesetzbuchs), geregelt, und wenn nicht, die notwendigen Daten dafür, damit der Lieferant der Dienstleistung diesen für ihn bezahlt, geregelt.

Dieser Mechanismus ist ähnlich wie der Mechanismus, der die Pflicht des nutzenden Arbeitgebers regelt, den fälligen vergleichbaren Lohn dem vorübergehend zugeteilten Arbeitnehmer anstatt des Arbeitgebers, der den Arbeitnehmer zeitweilig zugeteilt hat, zu bezahlen.
Diese Pflicht des Arbeitgebers, der den Gastarbeiter entsendet, wird bezüglich der Bestimmung § 2 Lit. b) des Gesetzes Nr. 351/2015 der Gesetzessammlung für die Entsendungsregel gehalten, für deren Verletzung eine Geldstrafe auferlegt werden kann, deren Eintreibung der Gegenstand der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sein kann..