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Mindestlohnansprüche

Der Arbeitgeber, bei dem die Belohnung der Arbeitnehmer im Rahmen der Tarifverträge nicht vereinbart wird, ist verpflichtet dem Arbeitnehmer den Lohn mindestens in der Summe des Mindestlohnanspruchs für die Arbeitsbelastungsstufe des jeweiligen Arbeitsplatzes zu gewähren.

Der Mindestlohn ist die Grundlage, von der die Höhe des Mindestlohnanspruchs abgeleitet wird, auf den der Arbeitnehmer bezüglich der Arbeitsbelastungsstufe, die seinem Arbeitsplatz vom Arbeitgeber zugeordnet wurde, einen Anspruch hat. Der Satz des Mindestlohnanspruchs für die jeweilige Stufe ist das Vielfache des Mindeststundenlohns bei der festgelegten Wochenarbeitszeit im Umfang von 40 Stunden oder des Mindestmonatslohns gemäß der Sondervorschrift, wenn es sich um einen Arbeitnehmer, der durch den Monatslohn belohnt wird, handelt, und des Koeffizienten des Mindestlohns:

Stufe Koeffizient
1 1,0
2 1,2
3 1,4
4 1,6
5 1,8
6 2,0

KENNZEICHNUNGEN DER BELASTUNGSSTUFEN BEI ARBEITSPLÄTZEN

Die Arbeitsplätze sind nach der Kompliziertheit, Verantwortlichkeit und Arbeitsbelastung beim Arbeitnehmer durch diese Kennzeichnungen festgesetzt:

a) der Arbeitsplatz, der der ersten Arbeitsbelastungsstufe entspricht, ist durch die Leistung von Hilfs-, Vor- oder Bearbeitungsarbeiten nach genauen Verfahren und Hinweisen gekennzeichnet,
b) der Arbeitsplatz, der der zweiten Arbeitsbelastungsstufe entspricht, ist durch die Leistung von kompletten, üblichen Bedienarbeiten oder üblichen, überprüfbaren Facharbeiten nach gegebenen Verfahren oder Betriebsprozessen oder Arbeiten in Verbindung mit der materiellen Verantwortlichkeit; durch die Leistung von einfachen Handwerksarbeiten; durch die Leistung von Betreuungsarbeiten im Gesundheitswesen; durch die Leistung von wiederholten, überprüfbaren Arbeiten im Verwaltungs-, wirtschaftsrechtlichen, betriebstechnischen oder ökonomischen Bereich nach Hinweisen oder bestimmten Verfahren gekennzeichnet,

c) der Arbeitsplatz, der der dritten Arbeitsbelastungsstufe entspricht, ist durch die Leistung von unterschiedlichen Facharbeiten oder kompletten Facharbeiten oder durch selbständige Sicherstellung von nicht so komplizierter Agenda; durch selbständige Leistung von einzelnen gestalterischen Handwerksarbeiten; durch Bedienung oder operative Sicherstellung von Gerätegängen oder Betriebsprozessen in Verbindung mit erhöhter geistiger Anstrengung mit eventueller Verantwortlichkeit für die Gesundheit und Sicherheit anderer Personen oder für Schäden, die schwer zu beheben sind, gekennzeichnet,

d) der Arbeitsplatz, der der vierten Arbeitsbelastungsstufe entspricht, ist durch selbständige Sicherstellung der Fachagenda oder durch die Leistung der anteiligen Konzeptions-, Systems- und methodischen Arbeiten in Verbindung mit der erhöhten geistigen Anstrengung; durch die Gesundheitspflege, die Fachtätigkeiten im Gesundheitswesen mit der Verantwortlichkeit für die menschliche Gesundheit; durch die Führung, Organisation oder Koordination von komplizierten Prozessen oder umfangreichen Mengen von sehr komplizierten Anlagen mit eventueller Verantwortlichkeit für Leben und Gesundheit von anderen Personen gekennzeichnet,

e) der Arbeitsplatz, der der fünften Arbeitsbelastungsstufe entspricht, ist durch die Leistung von speziellen Systems-, Konzeptions-, gestalterischen oder methodischen Arbeiten mit hoher geistiger Anstrengung; durch die komplette Sicherstellung von den meist komplizierten Teilen und Agenden mit der Bestimmung von neuen Verfahren im Rahmen des Systems; durch die Leistung von Fach- und Sondertätigkeiten im jeweiligen Bereich der Gesundheitspflege mit der Verantwortlichkeit für die menschliche Gesundheit; durch die Führung, Organisation und Koordination von sehr komplizierten Prozessen und Systemen einschließlich der Wahl und Optimierung der Verfahren und Lösungsweisen gekennzeichnet,

f) der Arbeitsplatz, der der sechsten Arbeitsbelastungsstufe entspricht, ist durch gestalterische Aufgabenlösung nach der ungewöhnlichen Weise mit den undeutlich bestimmten Ausgängen mit hohem Maße der Verantwortung für die Schäden mit den breitesten gesellschaftlichen Folgen; durch die Leistung von bestimmten und zertifizierten Tätigkeiten in der Gesundheitspflege mit der Verantwortung für die Gesundheit und das Leben von Menschen; durch die Führung, Organisation und Koordination der kompliziertesten Systeme mit der Verantwortung für die materiellen und moralischen Schäden, die nicht zu beheben sind, mit erheblichen Ansprüchen auf die Fähigkeiten bezüglich der Lösung von komplizierten und Konfliktsituationen in der Regel in Verbindung mit der allgemeinen Bedrohung der breitesten Personengruppe gekennzeichnet.

In der Höhe des Mindestlohns sind der Lohn für die Überstunden, die Lohnvergünstigung für die Feiertagsarbeit, die Lohnvergünstigung für die Nachtarbeit und der Lohnausgleich für die erschwerte Arbeitsleistung nicht enthalten.