Mitteilung des Arbeitgebers, der Gastarbeiter beschäftigt
Der Arbeitgeber, der Gastarbeiter beschäftigt, der seine Arbeitnehmer in das Gebiet der Slowakei für die Arbeitsleistung bei der Erbringung der Dienstleistungen entsendet, ist gemäß der Bestimmung § 4 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 351/2015 der Gesetzessammlung verpflichtet, der Nationalen Arbeitsaufsichtsbehörde die nachfolgenden Daten mitzuteilen:
•seinen Handelsnamen und Sitz, wenn es sich um juristische Person handelt, und seinen Handelsnamen oder den Vor- und Nachnamen, wenn es vom Handelsnamen abweicht, und den Hauptwohnsitz, wenn es sich um natürliche Person handelt,
•seine Identifikationsnummer, wenn sie ihm zugeteilt wurde, und das Register, in dem er eingetragen ist,
•die vorausgesetzte Anzahl der entsendeten Arbeitnehmer (namentlich angeben),
•Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Hauptwohnsitz und Staatsbürgerschaft des entsendeten Arbeitnehmers,
•den Tag des Beginn- und des Endes der Entsendung,
•den Arbeitsort und die Arbeitsart beim entsendeten Arbeitnehmer während der Entsendung,
•die Bezeichnung der Dienstleistung oder der Dienstleistungen, die der Arbeitgeber, der Gastarbeiter beschäftigt, durch den entsendeten Arbeitnehmer in der Slowakischen Republik erbracht wird,
•den Vor- und Nachnamen und die Adresse (in der Slowakei) der Beauftragten für die Zustellung der Schriftstücke, die sich während der Entsendung auf dem Gebiet der Slowakischen Republik befinden wird (Ansprechpartner).
Der Arbeitgeber, der Gastarbeiter beschäftigt, wird diese Pflicht erfüllen:
•elektronisch – der Arbeitgeber, der Gastarbeiter beschäftigt, füllt den E-Mail-Kontakt aus, registriert sich und eröffnet ein Konto (die Angaben der Änderung bei den aktuellen entsendeten Arbeitnehmern oder die Ergänzung der neuen entsendeten Arbeitnehmer angeben)
•als Schriftstück – das Formular muss ausgefüllt, ausgedruckt und an die Adresse der Nationalen Arbeitsaufsichtsbehörde, Masarykova 10, 040 01 Košice, oder per E-Mail an : nip@ip.gov.sk gesendet werden.
REGISTERFORMULAR (Eventuelle Möglichkeit)
HINWEIS:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitsvertrag oder einen anderen Beleg mit der Bestätigung der arbeitsrechtlichen Beziehung mit dem entsendeten Arbeitnehmer, die Erfassung der Arbeitszeit des entsendeten Arbeitnehmers, die Belege über den ausbezahlten Lohn für den entsendeten Arbeitnehmer für die Arbeit, die während der Entsendung am Arbeitsort durchgeführt wurde, aufzubewahren.