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Arbeitspausen

Der Arbeitgeber ist verpflichtet dem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsschicht sechs Stunden überschreitet, eine Ruhe- und Essenszeit von 30 Minuten zu gewährleisten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einem jugendlichen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsschicht vier und 1/2 Stunde überschreitet, eine Ruhe- und die Essenszeit von 30 Minuten zu gewährleisten. Wenn es sich um Arbeiten handelt, die nicht unterbrochen werden können, muss dem Arbeitnehmer eine angemessene Ruhe- und Essenszeit auch ohne Unterbrechung des Betriebs oder der Arbeit gewährleistet werden.

Die Ruhe- und Essenszeit wird am Beginn und am Ende der Schicht nicht gewährt.

Die Ruhe- und Essenszeit wird der Arbeitszeit nicht angerechnet; das gilt nicht, wenn es sich um eine Ruhe- und Essenspause handelt, bei der die angemessene Ruhe- und Essenszeit ohne Unterbrechung der Arbeit durch den Arbeitnehmer gewährleistet wird.