Zum Inhalt springen

Höhe des Urlaubsanspruchs

Dem Arbeitnehmer entsteht unter den Bedingungen nach dem Arbeitsgesetzbuch ein Anspruch auf
a) Jahresurlaub oder auf seinen verhältnismäßigen Teil,
b) Urlaub für geleistete Arbeitstage,
c) Zusatzurlaub.

Jahresurlaub

Arbeitnehmer, der während eines ununterbrochen andauernden Arbeitsverhältnisses seine Arbeit bei demselben Arbeitgeber mindestens 60 Tage im Kalenderjahr verrichtet hat, hat Anspruch auf Urlaub für das jeweilige Kalenderjahr, ggf. einen anteiligen Teil davon, falls das Arbeitsverhältnis während des gesamten Kalenderjahres nicht ununterbrochen angedauert hat. Für den geleisteten Arbeitstag wird solcher Tag gehalten, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil seiner Schicht abgearbeitet hat. Die Teile der Schichten, die an verschiedenen Tagen abgearbeitet wurden, werden nicht angerechnet. Der verhältnismäßige Teil des Urlaubs beträgt ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden ganzen Kalendermonat der ständigen Zeitdauer desselben Arbeitsverhältnisses.

Die grundlegende Bemessung des Urlaubs beträgt mindestens vier Wochen.

Der Urlaub des Arbeitnehmers, der bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres mindestens 33 Jahre alt ist, beträgt mindestens fünf Wochen.

Urlaub für geleistete Arbeitstage

Dem Arbeitnehmer, der den Anspruch auf den Jahresurlaub oder auf seinen verhältnismäßigen Teil nicht erhebt, weil er die Arbeit während mindestens 60 Tage im Kalenderjahr bei demselben Arbeitgeber nicht durchgeführt hat, steht der Urlaub für geleistete Arbeitstage in der Zeitdauer von einem Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden von 21 geleisteten Arbeitstagen im jeweiligen Kalenderjahr zu.

Zusatzurlaub

Der Arbeitnehmer, der im ganzen Kalenderjahr beim Mineralgewinnung oder beim Vortrieb von Tunnels und Stollen unter der Erde arbeitet, und der Arbeitnehmer, der besonders schwere oder gesundheitsschädliche Arbeiten durchführt, hat einen Anspruch auf Zusatzurlaub in der Zeitdauer von einer Woche. Wenn der Arbeitnehmer unter diesen Bedingungen nur einen Teil des Kalenderjahres arbeitet, steht ihm ein Zwölftel des Zusatzurlaubs für jeden von solchen 21 geleisteten Arbeitstagen zu.