Pflichten des Arbeitgebers, der Gastarbeiter beschäftigt
Der Arbeitgeber, der Gastarbeiter beschäftigt, ist verpflichtet
a) den Arbeitsvertrag oder einen anderen Beleg mit der Bestätigung der arbeitsrechtlichen Beziehung mit dem entsendeten Arbeitnehmer aufzubewahren,
b) die Erfassung der Arbeitszeit des entsendeten Arbeitnehmers im Umfang gemäß § 99 des Arbeitsgesetzbuchs zu führen und aufzubewahren,
c) die Belege über den ausbezahlten Lohn für den entsendeten Arbeitnehmer für die Arbeitsleistung während der Entsendung aufzubewahren.
Diese Dokumente müssen am Arbeitsort in der ganzen Entsendungszeitdauer zur Verfügung stehen.
Der Arbeitgeber, der Gastarbeiter beschäftigt, ist verpflichtet, der Arbeitsaufsichtsbehörde auf seinen Antrag
a) die vorstehenden Dokumente vorzulegen,
b) die angegebenen Dokumente auch nach der Entsendungsbeendigung zuzustellen,
c) die Übersetzung der Dokumente oder ihres Teils in die slowakische Sprache in der angemessenen Frist nach der Anordnung der Arbeitsaufsichtsbehörde vorzulegen.