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Überstunden

Als Überstunden bezeichnet man die Arbeit, die der Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers oder mit seiner Zustimmung über den Rahmen der festgelegten Wochenarbeitszeit, die sich aus dem vorbereiteten Plan der Arbeitszeit ergibt und außerhalb des Planrahmens für die Arbeitsschichten durchführen wird. Beim Arbeitnehmer mit kürzerer Arbeitszeit stellen die Überstunden die Arbeit über seine Wochenarbeitszeit dar. Diesem Arbeitnehmer können Überstunden nicht angeordnet werden. Überstunden bei flexibler Arbeitszeit stellen solche Arbeitstätigkeit dar, die der Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers oder mit seiner Zustimmung über den Umfang der Betriebszeit im festgelegten flexiblen Arbeitszeitraum durchführen wird.

Wenn der Arbeitnehmer die Urlaubszeit, die ihm der Arbeitgeber auf seinen Antrag gewährt hat, oder die Arbeitszeit, die infolge von ungünstigen Witterungsbedingungen ausfallen wird, durch die Arbeit über die bestimmte Wochenarbeitszeit nacharbeitet, handelt es sich um keine Überstunden.

Überstunden kann der Arbeitgeber anordnen oder mit dem Arbeitnehmer nur beim vorübergehend und dringend erhöhten Arbeitsbedarf vereinbaren, oder wenn es sich um öffentliches Interesse handelt, und das auch für die Zeit der ununterbrochenen Ruhe zwischen zwei Schichten, bzw. unter den Bedingungen gemäß § 94 Abs. 2 bis 4 des Arbeitsgesetzbuchs auch an einem Ruhetag. Die ununterbrochene Ruhe zwischen zwei Schichten darf dabei acht Stunden nicht unterschreiten.

Die Überstunden dürfen durchschnittlich acht Wochenstunden im Zeitraum von maximal vier nachfolgenden Monaten nicht überschreiten, wenn der Arbeitgeber keinen längeren Zeitraum mit den Arbeitnehmervertretern vereinbart, höchstens jedoch von 12 nachfolgenden Monaten.

Im Kalenderjahr können dem Arbeitnehmer Überstunden im Umfang von höchstens 150 Stunden angeordnet werden. Dem Arbeitnehmer, der als medizinisches Personal gemäß der Sondervorschrift beschäftigt wird, können weitere Überstunden im Umfang von höchstens 100 Stunden im Kalenderjahr über den Umfang gemäß dem ersten Satz nach der Vereinbarung mit den Arbeitnehmervertretern angeordnet werden.

In der Stundenanzahl der maximal zulässigen Überstunden im Jahr sind die Überstunden nicht enthalten, für die der Arbeitnehmer die Urlaubszeit erhalten hat, oder die er durchgeführt hat:

a) bei dringenden Reparaturen oder Arbeiten, ohne deren Durchführung die Gefahr eines Arbeitsunfalls oder umfangreichen Schadens gemäß der Sondervorschrift entstehen könnte,
b) bei außerordentlichen Ereignissen gemäß der Sondervorschrift, bei denen Lebens-, Gesundheitsgefahr oder Gefahr eines umfangreichen Schadens gemäß der Sondervorschrift gedroht hat.

Der Umfang und die Bedingungen von Überstunden bestimmt der Arbeitgeber nach der Vereinbarung mit den Arbeitnehmervertretern.

Der Arbeitnehmer kann Überstunden höchstens in einem Umfang von 400 Stunden im Kalenderjahr durchführen.

Dem Arbeitnehmer, der Risikoarbeiten durchführt, können Überstunden nicht angeordnet werden. Die Überstunden können mit diesem Arbeitnehmer ausnahmsweise vereinbart werden. Mit dem Arbeitnehmer, der Risikoarbeiten durchführt, können für die Sicherstellung eines sicheren und ununterbrochenen Produktionsprozesses Überstunden ausnahmsweise auch nach der vorherigen Zustimmung der Arbeitnehmervertreter vereinbart werden.

Dem Arbeitnehmer, der als medizinisches Personal beschäftigt wird, und der das Alter von 50 Jahren bereits erreicht hat, können Überstunden nicht angeordnet werden. Die Überstunden sind nur nach der Vereinbarung mit diesem Arbeitnehmer zulässig.